Satzung
Satzung des ETCD Die FreiZeitReiter Hessen Dillenburg e.V.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
ETCD - Die FreiZeitReiter e.V. mit dem Sitz in Dillenburg ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Wetzlar einzutragen.
Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Lahn-Dill und durch den Bezirksreiterbund Lahn-Dill Mitglied des Pferdesportverbands Hessen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der ETCD (Erster Trekking Club Deutschlands) - DieFreiZeitReiter e.V. (DFZR) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
1.1. die Förderung des Freizeit- und Breitensports durch Aus- und Weiterbildung der Freizeitreiter und -fahrer in allen Bereichen des Pferdesports;
1.2. die Einrichtung und Betrieb einer internetbasierten Kommunikationsplattform für Freizeitreiter und -fahrer;
1.3. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.4. die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Bezirksreiterbund;
1.5. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
1.6. die Förderung des Reitens und Fahrens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit- und Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden; insbesondere das Erlernen des Wanderreitens sowie die Ausbildung von Wanderreitern und –ausbildern.
1.7. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen, sowie durch Tätigwerden zu den in Ziff. 1 genannten Zwecken.
3. Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und
Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch
Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftlich oder per
E-Mail abzugebende Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu
richten; bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung
kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
2. Personen und Vereinigungen, die den Verein uneigennützig bei der
Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder
materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen
Persönlichkeiten, die den Freizeit- und Breitensport und die Vereinsarbeit
wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den
Satzungen und Ordnungen des Bezirksreiterbundes, des
Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das
Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das
Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines
unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen diesen
Vorstandsbeschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht
nachkommt.
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Es wird unterschieden zwischen
a) Einzelbeitrag,
b) ermäßigtem Beitrag (für Jugendliche und Erwachsene bis zum 21.
Lebensjahr),
c) Familienbeitrag (für Paare und Familien mit Kindern bis zum
vollendeten 21. Lebensjahr)
d) Förderbeitrag.
3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung
keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von
Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun,
wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe
beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem
Vertreter durch E-Mail - bzw. Post - Einladung an die Mitglieder unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung
und dem Versammlungstage müssen vier Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem
Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte
Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit
einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt. Soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden
Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die
Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten
Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich
anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht
zulässig.
6. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie
fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die
die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen
muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlun
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl der Mitglieder des Ehrenrats
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
- den Jahresabschluss,
- die Entlastung des Vorstandes,
- den Haushaltsplan für das laufende Jahr,
- die Beiträge, Aufnahmegelder,
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Beschlüsse überdie Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
- der Vorsitzende
- der Stellvertretende Vorsitzende
- der Beauftragte für Wanderreiten
- bis zu fünf weitere Mitglieder
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der
Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der
Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit
aus, ist innerhalb von sechs Monaten die Mitgliederversammlung
einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die
die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie
ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und sorgt für die Ausführung
ihrer Beschlüsse.
entscheidet über die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben,
soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser
Satzung vorbehalten ist und
entscheidet über Führung der laufenden Geschäfte
kann für besondere Aufgabengebiete Ausschüsse bilden.
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem
Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Pferdesportverband Hessen
e.V., Wilhelmstr. 24, 35683 Dillenburg, der es unmittelbar und
ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Beschluss der Mitgliederversammlung am 07.01.2017